Service- Montagebedingungen
Dienstleistungen, Service und Montagebedingungen 01/2019
1. Unsere Montagebedingungen sind Bestandteil unserer allgemeinen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen.
Änderungen behalten wir uns vor.
2. Verrechnungssätze
Für die Entsendung unseres Fachpersonals berechnen wir nachfolgende Sätze:
- für jede Arbeits-, Reise-, Weg- und Wartestunde an einem Werktag
- in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00Uhr bis zu 8 Stunden täglich
- Chefmonteur/Planung/Schulung EUR 59,–
- Monteur EUR 49,–
Zuschläge:
- für Mehrarbeit über 8 Stunden täglich 25 %
- für Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 50 %
- für Samstags- und Sonntagsarbeit 50 %
- für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 125 %
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge kommt jeweils nur der höchste in Anrechnung.
Die Auslösung, aus Arbeits- und Reisezeit, sowie Aufenthaltsdauer während der Montage/Schulung, wird nach Aufwand berechnet, und beträgt 46,00 Euro pro 8 Stunden.
Ist der Aufwand des Monteurs geringer als 8 Stunden täglich wird das Tagesgeld anteilig Pro Stunde mit 1/10 des Tagessatzes berechnet.
Die genannten Beträge sind auch für Sonn- und Feiertage zu bezahlen, die innerhalb der Gesamtmontagezeit liegen und an denen keine Arbeit geleistet wird.
Wege und Wartestunden gelten als Arbeitsstunden.
Die Wahl des Beförderungsmittels für das Montagepersonal trifft die Firma und bedarf keiner besonderen Vereinbarung. Bei Benutzung des Kraftwagens (PKW/Kombi) betragen die Kosten pro gefahrenen km 0,69 EUR
Bei der Berechnung des Zeitaufwandes, sowie des Auslagenersatzes (Auslösung, Reisekosten u.ä.) wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3. Pauschalbeträge
Ist für die Montage ein Pauschalbetrag vereinbart, und verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so gehen alle damit verbundenen Kosten für Wartezeit, Reisen und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des Auftraggebers. Falls nach Abschluss der Montagearbeiten aus bauseitig zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme oder Übergabe der Anlage nicht sofort erfolgen kann, muss der nachträglich, zusätzliche Monteureinsatz vom Besteller getragen werden.
4. Mehrarbeiten
Alle Mehrarbeiten und damit verbundenen zusätzlichen Lieferungen, die sich nach Übersendung unserer Zeichnungen – soweit diesen nicht widersprochen wurde – aufgrund bauseitiger Änderungen ergeben, werden nach Auftragserteilung auf Nachweis durchgeführt.
5. Ausschlüsse
Die uns in Auftrag gegebenen Montagearbeiten schließen folgende Leistungen aus:
Erd-, Stemm-, Maurer-,Dachdecker-,Anstreicher- und Elektroarbeiten. Verlangt der Besteller die Durchführung vorgenannter Arbeiten durch unser Montagepersonal, so werden diese nur nach besonderer Absprache auf Nachweis ausgeführt und in Rechnung gestellt.
6. Arbeitszeiten
Das Montagepersonal wird sich, soweit möglich, den betrieblichen Arbeitszeiten des Auftraggebers anpassen. Der Besteller bescheinigt die Arbeitszeit und die Arbeitsleistungen des Montagepersonals auf dem vorgelegten Formblatt nach beendeter Arbeit. Bei längeren Montagen wöchentlich. Unstimmigkeiten sind zu vermerken. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung unserer Leistungen nach den Angaben unseres Montagepersonals nicht aus.
7. Hilfsmittel
Die für alle Montagearbeiten notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel wie Hebe,- Rüst und Transportvorrichtungen sind unserem Montagepersonal ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Hilfskräfte sind nach den Weisungen unseres Monteurs einzusetzen.
8. Besondere Verhältnisse
Bei besonderen Verhältnissen trägt, falls nicht schriftlich anders vereinbart, der Auftraggeber die Kosten für den Einsatz eines Kranwagens.
9. Lagerung der Anlagenteile
Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Anlagenteile, des Materials und der Werkzeuge, haftet der Besteller.
10. Zahlungsbedingungen
Unsere Montagekostenrechnung wird nach Abschluss der Arbeiten erstellt und ist sofort nach Erhalt netto zu zahlen.
11. Wiederspruch
Einsprüche gegen die bestehenden Bedingungen sind vor Beginn der Arbeiten zu erheben. Rechnungsbeanstandungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserteilung erfolgen. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
12. Übernahmebedingungen
Wir behalten uns vor, die Übernahme der Anlage unmittelbar nach deren Fertigstellung vom Auftraggeber zu verlangen. Verzögert sich die Übergabe ohne unser Verschulden, so gilt nach Ablauf von vier Wochen seit Mitteilung der Übergabebereitschaft die Übernahme als erfolgt.
13. Bestehende Bedingungen
Diese bestehenden Bedingungen werden durch die einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ergänzt.
14. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertag ist Forchheim. Wir behalten uns vor, auch das Gericht das für den Sitz des Auftraggebers zuständig ist, anzurufen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Punkte dieser Bestimmungen als ungültig erweisen, wird die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.